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  #1  
Alt 08.06.2008, 17:56
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GiGo GiGo ist offline
gigo: "ich esse kein fastfood mehr" congo: ahahahaahahaha
 
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Standard Konzert Bestimmungen

Bitte vor dem posten lesen:



Hier ein Zitat eines Anwalts, der in dem Auftrag unserer Konzertagentur die Auslegung des Jugendschutzgesetzes in Bezug auf Konzertbesuche untersucht hat:

Zitat:
--------------------
Zudem möchte ich auf die aktuelle Rechtsprechung hinweisen, wonach ein Konzert keine Tanzveranstaltung im Sinne des § 5 Jugendschutzgesetz ist und somit Jugendliche ab 14 Jahren die Veranstaltung zugänglich ist.

Hierzu der Kommentar unser Münchener und Saarbrücker Kollegen:

"Habe jetzt auch noch einmal meinen Ansprechpartner, Herrn xxxx, wegen der Auslegung bundesweit angerufen: Das Jugendschutzgesetz gilt bundesweit, seit 1998 ist der Konzertbesuch für 14-Jährige ohne Begleitung erlaubt. Konzerte sind definitiv keine Tanzveranstaltungen und Konzerte dürfen auch nicht als Tanzveranstaltungen ausgelegt und somit ein Eintritt erst ab 16 Jahren begründet werden. Richtig ist aber, dass jede Kommune (dort das Jugend- oder Ordnungsamt) veranstaltungsspezifisch die Altersgrenze nach deren Ermessen über oder unter 14 Jahren festlegen darf. Hierzu müssen aber Bescheide erlassen werden."

"Die Tanzveranstaltung ist eindeutig als Disco definiert. Somit sind Konzerte keine Tanzveranstaltung - diese sind aber nicht speziell definiert. Das JuSchG greift also nicht – es greift eben erst dann wenn § 7 (Gefährdung) ausgeht. Somit gelten die Altersgrenzen im Gesetz der Definition des Jugendlichen. Hier heißt es, dass es ein Jugendlicher ab 14 Jahren ist. Also unter 14 Jahren ist es ein Kind. Hier muss ein Erziehungsberechtigter dabei sein – ab 14 Jahren bis 24 Uhr nicht (außer in Kneipen, Discos, Bars, Spielsalons und all diesen Sachen die im JuSchG geregelt sind)"

Bitte checkt dieses doch mit eurem Jugendamt gegen.
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Hier ist noch ein Link zum Jugendschutzgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/juschg/


FAZIT:

Sofern das ansässige Jugend- oder Ordnungsamt keine anders lautenden Bescheide erlassen hat, kann jeder Jugendliche (also Personen, die mind. 14 Jahre alt sind) sich bis 24:00 Uhr außerhalb der Wohnung aufhalten und darf dann z.B. auch Konzerte besuchen!!!

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, ruft einfach kurz beim ansässigen Jugend- oder Ordnungsamt an und fragt nach, ob Sonderbescheide vorliegen.

Nur Kinder (Personen unter 14 Jahren) benötigen weiterhin eine aufsichtsbevollmächtigte Person an ihrer Seite. Diese Person kann jeder nüchterne Volljährige sein, der vor Ort permanent seine Aufsichtspflicht erfüllen kann (und muss) und der von den Erziehungsberechtigten (also in der Regel von den Eltern) dazu schriftlich und mit Unterschrift (am besten inkl. Kopie der Personalausweise aller Erziehungsberechtigten) dafür bevollmächtigt wurde.
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  #2  
Alt 08.06.2008, 18:00
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GiGo GiGo ist offline
gigo: "ich esse kein fastfood mehr" congo: ahahahaahahaha
 
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Wegen immer wieder auftretenden fragen, hier nochmal :

fotos erlaubt, videos verboten.
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  #3  
Alt 14.07.2008, 15:58
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congo congo ist offline
Administrator
 
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Beiträge: 11.650
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yo,

hört mal leute, lasst euch nicht verunsichern, wenn irgendwer euch irgendwas erzählen will, von wegen man kommt da und da nicht rein, wenn man unter 16 ist, oder ohne begleitung oder was auch immer,

wir haben uns da gründlich informiert, haben das auch mit einem anwalt abgeklärt, wie die rechtslage ist und all sowas,

so wie es im ersten post steht, so ist es, lest euch das in aller ruhe durch, dann gibt es dazu auch keine fragen mehr
__________________


Zitat:
Zitat von Zora-MS
Dann kann ich ja beruhigt losschicken! Mal sehen, ob ich wieder was gewinne Als Alter gebe ich immer 18 oder 19 an
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